AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gebr. Riese Parkett GmbH Köln
I. Allgemeines
Die Grundlagen einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Geschäftspartnern einige Punkte zu vereinbaren. Nachstehende Bedingungen (AGB) gelten ausschließlich und für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern die Bedingungen nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Unsere AGB gelten auch dann, wenn den abweichenden Bedingungen des Vertragspartners nicht ausdrücklich widersprochen wird. Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.
Angebote und Zahlungen
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der vereinbarte Kaufpreis ist, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, bei Abholung bzw. Lieferung sofort und ohne Abzüge fällig. Unseren Käufern steht das Recht zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er nicht im Verzug ist.
b) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
c) Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest zur Sicherung an uns ab. Gleiches gilt für den Einbau der Vorbehaltsware in Grundstücke, wobei die Abtretung auch das Recht auf Eintragung einer Sicherungshypothek umfasst. Die Abtretung wird von uns angenommen.
Der Käufer ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
Bei Zahlungsverzug oder drohender Krise hat der Käufer der Verkäuferin eine geordnete Übersicht der abgetretenen Forderungen zu übergeben und der Verkäuferin Auskunft über die Forderungen und die zur Geltendmachung notwendigen Unterlagen zu übergeben.
d) Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mitzuteilen. Er hat den Zugriffen zu widersprechen. Der Käufer hat uns weiterhin unverzüglich über bevorstehende oder eingeleitete Insolvenzverfahren zu unterrichten. Die Bevollmächtigung zum Einbau oder zur Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren erlischt mit Anhängigkeit eines Insolvenzverfahrens.
e) Wir sind jederzeit berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware an der Stelle, wo sie sich befindet, zu besichtigen und den Ort, an dem sich die Waren befinden, zu diesem Zwecke zu betreten.
f) Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
Muster und Proben, Materialbesonderheiten
Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke in Qualität, Abmessung und Farbe.
Parkett aus Naturholz ist ein Material, welches besonders sorgfältigen Umgangs bedarf. Es ist trocken und flach zu lagern. Pflege-, Lager- und Verarbeitungshinweise erhalten Sie auf Anforderung in unserem Hause. Zu besonderen Materialien, beispielsweise zu veralterten Parkettböden oder exotischen Materialien erhalten Sie besondere Hinweise durch ausgelegte Merkblätter in unseren Geschäftsräumen.
Mängel, Untersuchungspflicht
Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
Mängelhaftungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel, insbesondere Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen bestehen nur, wenn die Mängel binnen 2 Wochen ab Übergabe schriftlich unter Beifügung von Belegen gerügt werden. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet und nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
Lieferungen
Lieferungen erfolgen vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung bis zur nächsten Bordsteinkante. Lieferungen auf Baustellen setzen befahrbare Anfahrten voraus. Ist sofortiges Abladen der Ware nicht möglich, werden von uns Wartezeiten berechnet. Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass sie verbindlich vereinbart sind.
Termine, Nichtverfügbarkeit
Zugesagte Liefertermine bzw. –zeiten sind immer als Plantermine zu verstehen und sind somit nicht bindend, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
Stellt sich heraus, dass eine vom Käufer bestellte Ware vom Hersteller nicht geliefert werden kann oder sonst nicht oder nicht rechtzeitig verfügbar ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist von uns in diesem Falle unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
Schadensersatzansprüche
Sofern uns gegen den Vertragspartner ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch nach Rücktritt vom Vertrag zusteht, zum Beispiel weil dieser die Abnahme von gekaufter Ware rechtswidrig verweigert, oder sich mit der Abnahme in Verzug befindet, können wir eine Schadensersatzpauschale von 20% der jeweiligen Vertragssumme verlangen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Dem Vertragspartner bleibt dabei freigestellt nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Gerät ein Käufer in Bezug auf den Kauf von Parkett oder sonstigen Bodenbelägen mit der Abnahme in Verzug, sind wir berechtigt, für die Lagerung während des Verzugszeitraums eine Lagerpauschale von 0,02 €/m² Belagsmaterial und Tag zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt dabei freigestellt nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Treten wir nach einer Verzugslage des Käufers vom Vertrag zurück, kann neben dem Verlangen einer Schadensersatzpauschale von 20% eine Lagerpauschale nicht zusätzlich verlangt werden.
Haftung
Wir haften unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, jedoch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung. Dies gilt nicht bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung (z.B. aus Garantie oder nach Produkthaftungsgesetz)
Im Übrigen haften wir bei Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns nur bei Verletzung solcher Pflichten, auf deren Erfüllung der Vertragspartner in besonderem Maße vertrauen durfte. Der Höhe nach ist in diesem Falle die Haftung auf den vertragstypischen und in derartigen Fällen vorhersehbaren und vom Vertragspartner nicht beherrschbaren Schaden, höchstens auf den Vertragswert, begrenzt.
II. Nur bei Geschäften mit Unternehmern:
In Abweichung zu den vorgenannten Geschäftsbedingungen gilt für Geschäfte mit Unternehmern zudem folgendes:
Erfüllungsort, Untersuchungspflicht
Erfüllungsort für unsere Leistungen ist die Hausadresse. Gefahr und Kosten von Anlieferungen trägt der Käufer. Die Ware kann auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert werden.
Der Käufer hat die gelieferte oder abgeholte Ware – soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung – bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen.
Gerichtsstand
Auf alle Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Geschäftsverhältnis ist Köln.
III. Teilunwirksamkeit
Sollten Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt bleiben. Das gleiche gilt für den Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll die Regelung treten, die der Regelung am nächsten kommt, die von den Partnern in Kenntnis der Unwirksamkeit oder Regelungslücke gewollt sein würde.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gebr. Riese Parkett GmbH
AGB ParkettRiese Stand 26. 08. 2019
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